ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AUSZUG AUS DEN AGBs

Hier finden Sie einen Auszug der wichtigsten Punkte unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Branche TISCHLER auf der unsere gesamten Arbeitsabläufe und Projekte zugrundelegend sind. (Gesamte AGB am Seitenende zum downloaden)

AGB BRANCHE TISCHLER

Hier die kompletten AGBs zum download: Download AGB

6. Geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfälti-gung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme berechtigt.

10. Stornogebühren

Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltend-machung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstel-lungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen.
Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KSchG (siehe Punkt 9.) sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KSchG vom Kunden zu bezahlen.

11. Preisänderungen

Mit den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Offertannahme im Wort (ausgenommen der Fall einer geson-derten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsaus-führung mehr als zwei Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig einge-tretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhand-werk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu überwäl-zen. Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben.

12. Vom Kunden beigestellte Waren

Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.

33. Mahn- und Inkassospesen

Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtun-gen unserem Unternehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Im speziellen verpflichtet sich der Kunde, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verord-nung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der In-kassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Ferner verpflichtet sich der Kunde pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnis-ses im Mahnwesen pro Halbjahr eine Betrag von € 4 zu bezahlen.

34. Verzugszinsen

Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen darüber hi-nausgehenden Schadens ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

*(unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)